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Statuten
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S T A T U T E N SKI-CLUB WAGENFÜHRER BASEL-POST (gegründet: 10. Mai 1979) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen Ski-Club Wagenführer Basel-Post besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB. a) Er gehört mit seinen Aktivmitgliedern, dem Verband Sport + Kultur Post Schweiz (VSKPS) an. (Nur für Post-Bedienstete zahlen wir einen Beitrag.) Er gehört mit allen Mitgliedern der Interessengemeinschaft der Basler Sport-verbände sowie der Interessengemeinschaft der Basler Ski-Clubs an.
II. WESEN UND ZWECK Art. 2 Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Ski-Snowboardsport, die Förderung der Jugend sowie der Kameradschaft und Geselligkeit. Politisch und konfessionell ist er neutral. Art. 3 Der Zweck soll erreicht werden durch: a) Organisation von Skitouren, Wanderungen und Kursen (Sommer und Winter).
b) Organisation von Wettkämpfen.
c) Unterstützung von Mitgliedern an Wettkämpfen (Ski Alpin, Ski- Nordisch, Nordische Kombination und Snowboard.)
d) Förderung und Unterstützung der Mitglieder, die Aus-und Weiterbildungskurse besuchen. ( J+S und andere Kurse)
e) Unterstützung des Jugendskisportes durch die angeschlossene Jugendorganisa-tion (JO).
f) Organisation von geselligen Anlässen.
III. MITGLIEDSCHAFT, BEGINN UND ARTEN Art. 4 Der Club besteht aus: a) Aktivmitglieder A + B
b) Kinder bis 16 Jahre = Mitglieder Jugendorganisation (JO)
c) Passive
d) Ehrenmitglieder
e) Freimitglieder Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Statuten Ski-Club Wagenführer Basel-Post 1 Art. 5 a) Aktivmitglieder A + B Bei Aufnahme ist es automatisch Mitglied der Interessengemeinschaft Basler Sport-Verbände, der IG Basler Ski-Clubs und des Verbandes Sport + Kultur Post Schweiz. b) Mitglieder Jugendorganisation (JO) Kinder bis 16 Jahre. Der Jugendorganisation (JO) können Knaben und Mädchen beitreten. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht. c) Passivmitglieder Personen die den Club unterstützen wollen, können Passivmitglieder werden. An der Generalversammlung haben sie Stimmrecht. d) Ehrenmitglieder Aktivmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. f) Freimitglieder Aktivmitglieder, die 40 Jahre dem Ski-Club angehören, werden zum Freimitglied oder Mitglieder, welche auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden. Art. 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklä- rung aus dem Club muss dem Vorstand bis zum 30. April schriftlich (einen Monat vor der GV) eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft für das laufende Jahr als erneuert gilt. Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten den Interessen des Clubs ernsthaft Schaden zufügt, kann auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Generalversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden. IV ORGANE Art. 7 Die Organe des Clubs sind: a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren Art. 8 Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan, sie findet alljährlich innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres als ordentliche Generalversammlung statt. Art. 9 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Stimmbe- rechtigten anwesend sind. Statuten Ski-Club Wagenführer Basel-Post 2 Art. 10 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberech-tigten. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen. Ein Fünftel der an-wesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen verlangen. Bei Stimmen-gleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Art. 11 Der Präsident - eröffnet die Versammlung
- fragt, ob alle Anwesenden stimmberechtigt sind
- veranlasst die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
- lässt die Anzahl der Stimmberechtigten feststellen und
- gibt Gelegenheit, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern. Art. 12 Die Traktanden der ordentlichen Generalversammlung sind in der Regel: 1. Protokoll der letzten Generalversammlung
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Mutationen
4. Jahresrechnung und Revisorenbericht
5. Festsetzung der Jahresbeiträge
6. Voranschlag
7. Wahlen
8. Tätigkeitsprogramm
9. Ehrungen
10. Verschiedenes Art. 13 Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand innert 30 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einbe-rufen. Der Vorstand kann überdies weitere Clubversammlungen einberufen, an denen ohne formelles Quorum beraten werden kann. Beschlussfassung ist an solchen Clubver-sammlungen nicht zulässig. V RECHNUNGSJAHR UND MITGLIEDERBEITRÄGE Art. 14 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April. Art. 15 Die Jahresbeiträge für alle Mitglieder werden durch die Generalversammlung festge-setzt und jeweils im 3. Quartal des Kalenderjahres erhoben. Art. 16 Für die Verbindlichkeiten des Ski-Club Wagenführer Basel-Post haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. Statuten Ski-Club Wagenführer Basel-Post 3 Art. 17 Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs und ist diesem gegen-über für die gesamte Clubführung verantwortlich. Er besteht aus: a) Präsident b) Vizepräsident
c) Sekretär / Protokollführer
d) Kassier
e) Mitglieder-Kassier
f) Mutationsführer
g) Materialverwalter
h) Leiter Jugendorganisation (JO)
i) Beisitzer/Koordinator Die Generalversammlung kann den Vorstand bei Bedarf um weitere Chargen vermeh-ren oder verkürzen. Art. 18 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig Ausgeschiedene wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitglie-dern ist zulässig. Während der Amtsdauer zahlen Vorstandsmitglieder keine Mitgliederbeiträge. Art. 19 Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder wenn 1/3 der Vorstands-mitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangen, einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Prä-sident sein Stimmrecht immer ausübt und bei Stimmgleichheit den Stichentscheid fällt. Art. 20 Dem Vorstand steht im Einzelfall das Verfügungsrecht bis Fr. 1800.-- zu. Verfü-gungsberechtigt ist er ebenfalls für den durch die Generalversammlung genehmigten budgetierten Aufwand. Er darf Verpflichtungen über den Rahmen dieser Beträge hinaus nur mit Genehmigung der Generalversammlung eingehen. Diese Genehmigung kann in dringenden Fällen auch erst nachträglich eingeholt werden. Art. 21 Der Präsident (bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident) vertritt den Club nach aus-sen. Er unterzeichnet zusammen mit dem Sekretär die vom Club ausgehende Korres-pondenz und Verträge rechtskräftig. Art. 22 Der Kassier besorgt unter eigener Haftung das Finanzwesen. Er führt die Buchhaltung und hat für sämtliche Ausgaben und Einnahmen Belege vorzuweisen. Zahlungen dürfen erst geleistet werden, nachdem sie vom Präsidenten visiert sind. Ausserdem hat er an der Generalversammlung die Jahresrechung und den Vermögens-bestand des Clubs vorzulegen. Zur Abhebung von Gelder ist die Unterschrift des Prä-sidenten, bei dessen Abwesenheit, des Sekretär und des Kassier erforderlich. Statuten Ski-Club Wagenführer Basel-Post 4 Art. 23 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Kassier und die Berichterstat-tung an der Generalversammlung. Die Wiederwahl der Rechnungsrevisoren ist zulässig für eine zweite Amtsdauer. VI AUFLÖSUNG DES SKI-CLUB WAGENFÜHRER BASEL-POST Art. 24 Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder für des-sen Weiterführung bereit erklären. Sie müssen sich aber in die Vorstandsämter ein-wählen lassen. Art. 25 Im Falle der Auflösung des Clubs, ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung, dem Verband Sport+Kultur Post/Schweiz zu hinterlegen. und durch die-sen einem allfällig später, sich bildenden Ski-Club Basel-Post zur Verfügung zu stel-len. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz des VSKPS über und ist für den Skisport im Verband zu verwenden. VII STATUTENÄNDERUNG Art. 26 Diese Statuten können durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr, der anwesenden Stimmen, abgeändert werden. Art. 27 Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung des Ski-Club Wagenführer Ba-sel-Post am 8. Juni 2007 beschlossen. Sie ersetzen diejenigen Statuten vom 5. Juni 1998. Sie treten nach ihrer Genehmigung sofort in Kraft. Basel, 8. Juni 2007 Ski-Club Wagenführer Basel-Post Der Präsident: Der Sekretär Andri Huber Ulrich Greub Statuten Ski-Club Wagenführer Basel-Post 5
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